
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen)QUADRESS GmbH
Stand: 01.04.2019
1. Allgemeines –Anwendungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Fa. QUADRESS GmbH (nachfolgend kurz: QUADRESS) und ihren Kunden, soweit nicht durch individuelle Vereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Diese AGB gelten jedoch nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt QUADRESS nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch QUADRESS vor. Diese AGB gelten auch dann, wenn QUADRESS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung ohne ausdrücklich erklärten Vorbehalt ausführt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Angebote
2.1 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Musterdatensätze und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber-und Leistungsschutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung von Daten oder die Durchführung einer Dienstleistung als solche. Eine auf Kundenwunsch durchgeführte Lieferung auf Datenträgern wird gesondertberechnet.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die vereinbarten Beträge netto (ohne Abzug) innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges, siehe auch § 286 Abs. 3 BGB.
3.5 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder durch QUADRESS anerkannte Ansprüche bezieht. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung und Lieferverzug
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, erfolgt die Lieferung von Datenmaterialper Online-Lieferung. Dies kann nach Wahl von QUADRESS entweder verschlüsselt per E-Mail erfolgen oder durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden Download-Möglichkeit. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in einem Dateiformat, welches mit der jeweils aktuellen Programmversion von Microsoft Excel verarbeitet werden kann.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 QUADRESS ist zur Datenlieferung erst nach vollständigem Zahlungseingang verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von QUADRESS vereinbart wird. QUADRESS ist jedoch dazu berechtigt, die Daten auch vor diesem Zeitpunkt zu liefern.
4.4 Teillieferungen durch QUADRESS sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt erschuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist QUADRESS berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.6 QUADRESS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ein Fixgeschäft im Sinne von § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. QUADRESS haftet auch, sofern als Folge eines von QUADRESS zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung nicht mehr besteht.
4.7 QUADRESS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von QUADRESS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von QUADRESS zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haftet QUADRESS für den Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maxi-mal jedoch mit 15% des Lieferwertes.
4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
5. Nutzung von Daten
5.1 Soweit in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von dem Kauf von Datenmaterial gesprochen wird, so ist damit –vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall –eine Übertragung der gesamten Verantwortung und auch Haftung für die Daten an den Käufer verbunden. Im Falle des Kaufs wird der Käufer der Daten neue verantwortliche und erhebende Stelle der Daten. Das Nutzungsrecht an den Daten ist nicht exklusiv. Etwaige Rechte an den Daten, insbesondere nach den §§ 87a ff. UrhG verbleiben in jedem Fall bei QUADRESS. QUADRESS ist berechtigt, die Daten selbst zu nutzen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Bei jeder Art von Datennutzung, auch dem Kauf, ist der Kunde der QUADRESS GmbH verpflichtet (wenn auch selbst verantwortlich), im Rahmen des Dateneinsatzes die Informationspflichten der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) hinreichend erfüllen.
5.2 Soweit in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von der Miete von Datenmaterial gesprochen wird, so ist damit –vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall –die Einräumung eines beschränkten Nutzungsrechtes bezüglich der gelieferten Daten zu verstehen. Soweit keine besondere Bestimmung über den Umfang des Nutzungsrechts getroffen wird, so besteht dieses nur zur einmaligen eigenen Nutzung, welche spätestens vier Monate nach Lieferung der Daten abgeschlossen sein muss. Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den Kunden auf Dritte ist ausgeschlossen. Bei jeder Art von Datennutzung, auch der Miete, ist der Kunde der QUADRESS GmbH verpflichtet, im Rahmen des Dateneinsatzes die Informationspflichten der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) hinreichend erfüllen.
5.3 Im Falle eines nur begrenzten Nutzungsrechts (Lizenz) hat der Kunde unmittelbar nach der letzten zulässigen Nutzung oder nach Ablauf der zur Nutzung eingeräumten Zeit die gelieferten Datenbestände zu löschen und dies auf Verlangen gegenüber QUADRESS mitzuteilen. Soweit die Daten auf Datenträger geliefert wurden oder von Seiten des Kunden Datenträger mit den gelieferten Daten angefertigt wurden, so sind sämtliche vorhandenen Datenträger auf Kosten des Kunden an QUADRESS herauszugeben. Der Kunde darf jedoch die Daten derjenigen Adressaten weiternutzen, die auf die im Rahmen der zulässigen Nutzung durchgeführten Werbeaktion reagiert haben. Bei jeder Art von Datennutzung, auch der begrenzten Nutzung, ist der Kunde der QUADRESS GmbH verpflichtet, im Rahmen des Dateneinsatzes die Informationspflichten der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) hinreichend erfüllen.
5.4 Wird ausdrücklich die Lieferung von Daten zur Nutzung durch Agenturen, Listbroker und Telemarketingunternehmen vereinbart, so gilt –vorbehaltlich einer abweichenden Regelung –folgendes: Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, das Datenmaterial an einen Dritten weiterzugeben, wenn er zuvor mittels entsprechender vertraglicher Vereinbarungen sicherstellt, dass der Dritte die gelieferten Daten nur in dem vereinbarten Umfang nutzt. Dies erfolgt regelmäßig durch Vereinbarung entsprechender Vertragsstrafen. Etwaig entstehende Vertragsstrafeansprüche des Kunden gegen Dritte aus derartigen Vereinbarungen werden bereits jetzt an QUADRESS abgetreten. Der Kunde wird QUADRESS auf Verlangen unter Vorlage der Verträge offenlegen, an wen er die Daten geliefert und auf welche Weise er sichergestellt hat, dass die Daten nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden können. Eine Eigennutzung durch den Kunden ist bei Weitergabe der Daten an einen Dritten ausgeschlossen.
5.5 Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, hat QUADRESS das Recht, bestellte Daten mit bis zu zehnKontrolldaten anzureichern, die der Überwachung des Umfanges der Datennutzungund der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriftendurch QUADRESS dienen.
5.6 QUADRESS weißt an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde die zur Verfügung gestellten Datensätze nur nach jeweils geltendem Recht zu Werbezwecken bzw. Kampagnen einsetzen darf. Für die sichere Speicherung, den sicheren Umgang und die ordnungsgemäße Verwendung von Datensätzen, sowie ggf. deren ordnungsgemäße Löschung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Jeder Werbetreibende ist stets selbst für das ordnungsgemäßes Handeln und den gesetzeskonformen Umgang mit Daten und die entsprechenden Werbe-oder Image-Kampagnen verantwortlich. QUADRESS haftet nicht für evtl. Verfehlungen des Kunden.
6. Vertragsstrafe bei Überschreitung der eingeräumten Nutzung
6.1 Soweit der Kunde ihm von QUADRESS überlassene Daten nachBeendigung des Nutzungsrechts gemäß Ziff. 5 verwendet, steht QUADRESS im Falle einer schuldhaften Verletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe zu, die das Zehnfache des für die Lieferung angefallenen Entgelts beträgt. Die Vertragsstrafe fällt auch dann in voller Höhe an, wenn der Kunde nur einzelne Datensätze aus der Lieferung über die eingeräumte Nutzung hinaus verwendet.
6.2 Die Einforderung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht aus.
7. Beschaffenheit und Mängelhaftung
7.1 Selektion und Beschaffenheit der Daten richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Vorgaben. Den Parteien ist bewusst, dass eine letztverbindliche Richtigkeits-und Aktualitäts-gewähr der einer ständigen Fluktuation unterworfenenDaten nicht möglich ist. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sind die von den Parteien getroffenen Vorgaben daher stets nur im Hinblick auf den Inhalt des bei QUADRESS vorhandenen Datenbestandes zu beziehen. QUADRESS tritt allerdings dafür ein, den Datenbestand stets mit der gebotenen Sorgfalt und den in zulässiger Weise zugänglichen Erkenntnisquellen zu pflegen und zu aktualisieren.
7.2 QUADRESS ist dazu berechtigt, zu jeder Bestellung bis zu zehn Prozent mehr Datensätze ohne gesonderte Berechnung zu liefern. Damit kann QUADRESS von sich aus der vorstehend beschriebenen Tatsache Rechnung tragen, dass eine letztverbindliche Richtigkeits-und Aktualitätsgewähr nicht möglich ist. Mängelrechte des Kunden scheiden bis zu einem Umfang der nach der vorstehenden Regelung gelieferten Datensatzmenge aus, soweit diese den vereinbarten Vorgaben entsprechen.
7.3 Will der Kunde die gelieferten Daten für eine bestimmte Kontaktaufnahme in einer bestimmten Werbeform nutzen, so hat er grundsätzlich selbst sicherzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür eingehalten werden, insbesondere etwaig erforderliche Einwilligungserklärungen vorliegen und diese sich auch auf die konkrete Werbeansprache erstrecken. Zu diesem Zwecke ist ein Datenabgleich mit anderen beim Kunden bereits vorhandenen Daten ausdrücklich zulässig.
7.4 Bezieht sich die Lieferung auf Daten, zu denen ausdrücklich eine Einwilligungserklärung vorliegt, so steht QUADRESS nur dazu ein, dass zu den jeweiligen Datensätzen überhaupt Erklärungen abgegeben wurden. QUADRESS kann weder eine Haftung dafür übernehmen, dass die entsprechende Erklärung tatsächlich von der entsprechenden Person abgegeben wurde noch dafür, dass die abgegebene Erklärung im Einzelfall die vorgesehene Maßnahme abdeckt, weilauch vorhandene Einwilligungserklärungen in sachlicher und zeitlicher Reichweite auslegungsfähig sind.
7.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs-und Rügeobliegenheit nachgekommen ist.
7.6 Soweit die gelieferten Daten nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, kann der Kunde zunächst nur Nachlieferung vereinbarungsgemäßer Datensätze verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, im Umfang des Mangels den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu erklären.
7.7 Macht der Kunde im Rahmen der Mängelgewährleistung Schadensersatzansprüche gegen QUADRESS geltend, gilt die Regelung unter Ziff. 8.
7.8 Die Verjährungsfristfür Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7.9 Erstattungsleistungen, die QUADRESS ohne nähere Erklärung gegenüber dem Kunden erbringt, sind mangels entgegenstehender Vereinbarung als Kulanzerstattung anzusehen und begründen keine Verpflichtungen für QUADRESS.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 QUADRESS haftet dem Kunden für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit QUADRESS, deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastfällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet QUADRESS für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von QUADRESS, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
8.3 Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von QUADRESS. Eine Haftung für Portokosten, Druckkosten, die Beauftragung von Telefonmarketingagenturen oder vergleichbare, im Rahmen einer Werbekampagne angefallener Kosten, schließt QUADRESS aus, es sei denn, es ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von QUADRESS und seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nachweisbar.
8.4 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien und im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.5 Soweit die Schadensersatzhaftung QUADRESS gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung deren Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Sonstiges
9.1 QUADRESS ist berechtigt, dem Kunden im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 3 UWG, an die von dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung übermittelten E-Mail-Adresse eigene Newsletter zu versenden. Der Kunde kann dem jederzeit durch einfache E-Mail, Anruf, Telefax oder postalische Mitteilung widersprechen.
9.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber QUADRESS, gelieferte Daten nur unter Berücksichtigung des geltenden Rechts, insbesondere der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden (siehe dazu auch Pkt. 5.6 dieser AGB).
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von QUADRESS Erfüllungsort.
10.2 Auf die Vertragsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wobei die Geltung aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. 10.3 Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt der Sitz von QUADRESS als vereinbarter Gerichtsstand. QUADRESS ist jedoch dazu berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.